Ein paar Jahre im Betrieb, dann liegt das Kündigungsschreiben auf dem Tisch – und auf einmal fällt ein Wort, das nach Bonus klingt: Abfertigung. Geld auf die Hand beim Jobwechsel, denken viele. Manchmal stimmt das. Oft nicht. Und selbst wenn: Die Auszahlung ist meist die schlechteste Ihrer Möglichkeiten.
Seit 2003 gilt in Österreich die "Abfertigung neu". Haben Sie Ihren Job nach dem 1. Jänner 2003 angetreten, fallen Sie darunter – ohne Ausnahme. Das Prinzip? Denkbar einfach, und für Arbeitnehmer:innen ein echter Fortschritt. Ab dem zweiten Monat Ihres Dienstverhältnisses überweist der Arbeitgeber 1,53 Prozent Ihres monatlichen Bruttolohns – Sonderzahlungen eingerechnet – in eine betriebliche Vorsorgekasse. Abgewickelt wird das über die ÖGK, die das Geld weiterreicht. Sie selbst spüren davon nichts. Es kommt schließlich nicht aus Ihrer Tasche.
Wie viel da zusammenkommt? Ein Beispiel. Das mittlere Einstiegsgehalt der aktuell auf justjobs.at ausgeschriebenen Stellen liegt bei rund 2.258 Euro brutto (eigene Auswertung, Stand 05.07.2026). 1,53 Prozent davon: knapp 35 Euro im Monat. Auf 14 Bezüge im Jahr hochgerechnet sind das etwa 480 Euro. Jahr für Jahr. Ohne dass Sie einen Finger rühren.
Der große Unterschied zur alten Regelung liegt darin, dass Ihr Guthaben nicht mehr an einen einzigen Arbeitgeber gekettet ist. Wechseln Sie den Job, bleibt das angesparte Kapital erhalten, und die nächste Firma zahlt in dieselbe oder eine neue Vorsorgekasse weiter. Zusammengezählt wird alles, quer über sämtliche Kassen. Rucksackprinzip nennt man das – Sie tragen Ihr Guthaben durch Ihr ganzes Erwerbsleben mit.
Und beim Selbstkündigen? Verloren ist da gar nichts. Nie. Ein hartnäckiges Missverständnis. Die einzige Frage lautet, ob Sie beim Jobwechsel sofort darüber verfügen dürfen.
Damit ein Auszahlungsanspruch entsteht, müssen zwei Dinge zusammenkommen (Wirtschaftskammer, Auszahlungsvoraussetzungen):
- Drei Einzahlungsjahre, also 36 Beitragsmonate – gezählt ab Ihrer ersten Einzahlung im System oder ab der letzten Auszahlung. Kurze Lücken über mehrere Jobs hinweg werden addiert.
- Die richtige Beendigungsart: Kündigung durch den Arbeitgeber, einvernehmliche Auflösung oder Ablauf einer Befristung.
Jetzt der Haken – und er trifft alle, die freiwillig gehen. Bei einer Selbstkündigung gibt es keinen Auszahlungsanspruch, dasselbe gilt bei gerechtfertigter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigem Austritt (Ausnahmen bestehen etwa bei Selbstkündigung während einer Elternteilzeit nach dem Mutterschutz- oder Väter-Karenzgesetz). Wer also von sich aus kündigt, um zu wechseln, kommt in diesem Moment nicht an das Geld. Es bleibt im Rucksack und wächst weiter. Wer dagegen einvernehmlich auseinandergeht und die 36 Monate voll hat, darf sich auszahlen lassen. Ein Grund mehr, bei der Trennung auf die einvernehmliche Auflösung statt der eigenen Kündigung hinzusteuern – vorausgesetzt, beide Seiten wollen es ohnehin.
Dürfen heißt nicht sollen
Nehmen wir an, alle Voraussetzungen passen, und die Vorsorgekasse fragt, was mit dem Guthaben geschehen soll. Ihre Auswahl ist größer als "Bargeld oder nichts" (Unternehmensserviceportal des Bundes):
- Kapital bar auszahlen lassen,
- das Geld in der bisherigen Kasse weiter veranlagen,
- es in die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers übertragen,
- oder es in eine Altersvorsorge, etwa eine Pensionskasse, überweisen.
Steuerlich macht das einen spürbaren Unterschied. Nehmen Sie das Kapital bar, kostet das 6 Prozent Lohnsteuer. Lassen Sie es liegen oder wandeln es später in eine Rente um, bleibt der weitere Aufbau vorerst unversteuert (Arbeiterkammer). Sechs Prozent – das klingt nach wenig. Der eigentliche Verlust steckt aber ganz woanders. Wer sich nach fünf Jahren ein paar tausend Euro auszahlen lässt, verschenkt Jahrzehnte an Verzinsung und Wertzuwachs bis zur Pension. Aus einem kleinen Rucksack können über 25 Berufsjahre eine spürbare Zusatzpension werden. Einmal ausgezahlt und im Alltag verbraucht, ist das Geld für die Pension weg.
Die nüchterne Faustregel lautet: Bar auszahlen lohnt fast nur, wenn Sie das Geld akut brauchen. Sonst gewinnt Liegenlassen – steuerlich wie beim Endbetrag.
Was heißt das für den nächsten Wechsel? Wenn Sie ohnehin gehen und der Arbeitgeber mitspielt, verhandeln Sie eine einvernehmliche Auflösung statt der Eigenkündigung – so bleibt bei erfüllten 36 Monaten die Auszahlungsoption offen. Ein Blick in den Jahreskontoauszug Ihrer Vorsorgekasse zeigt, wie viel schon drinsteckt. Und lassen Sie sich vom Wort "Auszahlung" nicht ködern: Machen Sie von Ihrem Anspruch keinen Gebrauch, verjährt gar nichts. Das Guthaben arbeitet einfach weiter, bis Sie es zu einem sinnvolleren Zeitpunkt brauchen – im besten Fall erst zur Pension. Kommt es dann doch zur Auszahlung, fließt sie übrigens innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Ablauf des zweiten Monats, nachdem Sie den Anspruch geltend gemacht haben.
Diese Darstellung informiert allgemein und ersetzt im Einzelfall keine individuelle arbeits- oder steuerrechtliche Beratung.
