Der neue Job ist fix, also kündigen Sie selbst. Was viele nicht wissen: Fällt der neue Job doch durch, sitzen Sie vier Wochen ohne Arbeitslosengeld da. Diese Sperre lässt sich mit einer einzigen Entscheidung bei der Beendigung vermeiden.
Der Unterschied zwischen einer eigenen Kündigung und einer einvernehmlichen Auflösung kostet im Ernstfall vier Wochen Einkommen. Rechtlich läuft beides auf dasselbe hinaus: Das Dienstverhältnis endet. Beim Arbeitslosengeld behandelt das AMS die beiden Wege aber völlig unterschiedlich.
Wer selbst kündigt, den trifft eine Sperrfrist. Das steht in § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG). Konkret: Für die ersten vier Wochen nach dem Ende der Beschäftigung gibt es kein Arbeitslosengeld. Die Arbeiterkammer nennt exakt 28 Tage. Das Gleiche gilt, wenn Sie durch eigenes Verschulden entlassen werden oder ohne berechtigten Grund vorzeitig austreten.
Der Anspruch verkürzt sich nicht, er verschiebt sich
Eine wichtige Entwarnung vorweg: Die Sperre frisst nicht vier Wochen Ihres Anspruchs auf. Die gesamte Bezugsdauer bleibt gleich, der erste Auszahlungstag rutscht nur nach hinten. Wer 20 Wochen Anspruch hat, bekommt weiterhin 20 Wochen – bloß eben ab dem 29. Tag. Das ändert nichts daran, dass diese vier Wochen ein echtes Loch in die Haushaltskasse reißen. Wie tief, hängt vom letzten Gehalt ab; bei einem Median-Einstiegsgehalt von rund 2.258 Euro brutto (eigene Auswertung der aktuell auf justjobs.at ausgeschriebenen Stellen, Stand 03.07.2026) ist das ein spürbarer Betrag.
Die einvernehmliche Auflösung umgeht die Sperre
Hier liegt der praktische Hebel. Einigen Sie sich mit dem Arbeitgeber auf eine einvernehmliche Auflösung, greift § 11 AlVG nicht. Das AMS formuliert es unmissverständlich: Anders als bei einer Selbstkündigung gibt es keine einmonatige Sperrfrist, der Anspruch besteht ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Der Unterschied ist juristisch fein, in der Wirkung aber gewaltig. Bei der einvernehmlichen Auflösung setzen beide Seiten ihre Unterschrift unter dieselbe Vereinbarung. Sie kündigen also nicht allein – Sie beenden gemeinsam. Genau das nimmt der Sperre die Grundlage. Ein weiterer Vorteil: Fristen müssen dabei keine eingehalten werden, Sie können das Enddatum frei vereinbaren.
Der Haken ist offensichtlich. Der Arbeitgeber muss mitspielen. Er ist zu nichts verpflichtet. In der Praxis lohnt es sich fast immer, statt einer trockenen Kündigung höflich um eine einvernehmliche Lösung zu bitten – viele Betriebe gehen darauf ein, weil es sie nichts kostet.
Wenn Sie schon gekündigt haben: die Nachsicht
Selbst wenn die Sperre verhängt wurde, ist nicht alles verloren. Liegen berücksichtigungswürdige Gründe für die Beendigung vor, kann das AMS die vierwöchige Sperre teilweise oder ganz nachsehen. Das gilt auch, wenn der Bescheid bereits ergangen ist. Als solche Gründe kommen etwa gesundheitliche Probleme, Mobbing oder unhaltbare Arbeitsbedingungen infrage. Sie müssen diese Umstände dem AMS aber aktiv schildern und, wo möglich, belegen. Von selbst prüft das niemand.
Die schärfere Sperre kennt kaum jemand
Die vier Wochen bei Selbstkündigung sind die milde Variante. Wer eine zugewiesene zumutbare Arbeit ablehnt oder die Vermittlung vereitelt, verliert den Anspruch nach § 10 AlVG für mindestens sechs Wochen. Im Wiederholungsfall steigt die Mindestdauer auf acht Wochen. Diese Sperre trifft Menschen also nicht am Anfang, sondern mitten im Bezug – und sie ist länger.
Noch ein Detail, das oft übersehen wird: Bekommen Sie zum Abschied eine Urlaubsersatzleistung oder eine Kündigungsentschädigung ausbezahlt, ruht der Anspruch für diesen Zeitraum ohnehin. Das AMS zahlt dann erst, wenn diese Zeit abgelaufen ist. Wer diese Ruhens-Zeit mit der Sperrfrist verwechselt, plant falsch.
Praktisch heißt das: Bevor Sie eine Kündigung aussprechen, klären Sie zwei Dinge. Ist der neue Job wirklich unterschriftsreif? Und lässt sich der Ausstieg als einvernehmliche Auflösung gestalten? Diese zwei Fragen entscheiden darüber, ob Sie im Übergang mit oder ohne Netz dastehen. Im Zweifel lohnt vor der Unterschrift ein kurzer Anruf bei der Arbeiterkammer – die Beratung ist für Mitglieder kostenlos und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, klärt aber die typischen Fallen.
