Sie sind gekündigt. Die Kündigungsfrist läuft, und Sie sitzen weiter am Schreibtisch – während der nächste Job sich nicht von selbst findet. Genau dafür gibt es einen Anspruch, von dem viele nie gehört haben: bezahlte Freizeit zur Postensuche. Sie müssen ihn nur verlangen.
Die sogenannten Postensuchtage stehen im Gesetz, seit Jahrzehnten. Für Angestellte in § 22 Angestelltengesetz (AngG), für Arbeiter:innen in § 1160 ABGB. Der Kern ist in beiden Fällen gleich: Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, muss Ihnen während der Kündigungsfrist wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit freigegeben werden – ohne dass Ihr Gehalt gekürzt wird.
Bei einer 38,5-Stunden-Woche sind das rund 7,7 Stunden pro Woche. Fast ein ganzer bezahlter Tag, jede Woche, für Bewerbungsgespräche und Jobsuche. Das ist kein Goodwill des Chefs. Das ist Ihr Recht.
Wann der Anspruch gilt – und wann nicht
Hier liegt der Haken, an dem die meisten scheitern. Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitgeber kündigt. Kündigen Sie selbst, gibt es nach dem Gesetz keine Postensuchtage. Auch bei einer einvernehmlichen Auflösung stehen sie Ihnen grundsätzlich nicht zu – ein Grund mehr, bei einer angebotenen "einvernehmlichen Lösung" genau zu rechnen, was Sie damit aufgeben.
Zwei weitere Punkte, die oft übersehen werden:
- Sie müssen es verlangen. Der Anspruch entsteht nicht automatisch mit der Kündigung. Erst wenn Sie ihn ausdrücklich einfordern, wird er fällig. Der Arbeitgeber muss Sie nicht von sich aus darauf hinweisen – und tut es in der Praxis selten.
- Nichts ansparen. Die Freizeit gilt pro Woche. Sie können sie nicht sammeln und am Ende der Frist zu einem großen Block zusammenlegen. Verfällt eine Woche ungenutzt, ist sie weg.
Wer bereits einen Anspruch auf die gesetzliche Alterspension hat, geht laut § 22 Abs. 2 AngG leer aus – die Postensuche soll ja dem Weg in den nächsten Job dienen.
So setzen Sie es praktisch um
Die gute Nachricht: Die Freizeit muss nicht am Stück genommen werden. Sie können sie stundenweise abrufen – zwei Stunden hier für ein Gespräch, drei dort für einen Assessment-Termin – oder auf einmal. Ein formloses Schreiben genügt, am besten nachweisbar per E-Mail. Formulieren Sie es sachlich:
"Ich mache hiermit meinen Anspruch auf Freizeit zur Postensuche gemäß § 22 AngG während der Kündigungsfrist geltend und ersuche um Freistellung am … von … bis … Uhr."
Die konkrete Lage der Stunden ist zwischen beiden Seiten abzustimmen; betriebliche Erfordernisse dürfen berücksichtigt werden, den Anspruch als solchen aushebeln können sie aber nicht. Wenn im Gegenzug ein Urlaub für die Kündigungsfrist vereinbart wurde, geht die Postensuche vor – der Urlaub verdrängt Ihren Anspruch nicht.
Der Blick in den Kollektivvertrag lohnt sich
Das Gesetz ist nur die Untergrenze. Viele Kollektivverträge regeln die Postensuche großzügiger – manche gewähren mehr Stunden, einige sogar einen Anspruch auch bei Eigenkündigung, was das Gesetz gerade nicht vorsieht (Wirtschaftskammer Österreich, Stand 07/2026). Es zahlt sich also aus, den einschlägigen KV zu prüfen, bevor Sie das gesetzliche Minimum akzeptieren. Bei Teilzeit gilt: Der Anspruch besteht ebenfalls, nur aliquot – bei einer 25-Stunden-Woche also fünf Stunden.
Warum das alles zählt? Weil die Wochen der Kündigungsfrist die wertvollste Ressource sind, die Sie in dieser Phase haben. Wer sie bezahlt für Bewerbungen nutzt, statt Urlaub zu verbrauchen oder abends erschöpft zu suchen, kommt schneller wieder an. Und oft an eine bessere Stelle als die, die man beim Wiedereinstieg zuerst findet – auf den aktuell auf justjobs.at ausgeschriebenen Stellen liegt das mediane Einstiegsgehalt bei 2.258 EUR brutto (eigene Auswertung, Stand 03.07.2026).
Ein letzter, praktischer Rat: Fordern Sie die Postensuchtage schriftlich ein, gleich zu Beginn der Frist. Wer wartet, bis die Frist fast vorbei ist, kann die verstrichenen Wochen nicht nachholen. Im Zweifel – etwa bei einer strittigen Auflösungsart – klärt die Arbeiterkammer den Einzelfall kostenlos. Eine individuelle Rechtsberatung ersetzt dieser Überblick nicht.
